Amtsblatt des Saale-Holzland-Kreises · 8. Jahrgang · Ausgabe 10/2011 · 26. Oktober 2011
Amtlicher Teil
1. Änderung der Zweckvereinbarung über die Aufnahme von Kindern in die Kindertageseinrichtung der Gemeinde Quirla vom 14.07.2011
Das Landratsamt Saale-Holzland-Kreis hat die 1. Änderung der Zweckvereinbarung über die Aufnahme von Kindern in die Kindertageseinrichtung der Gemeinde Quirla vom 14.07.2011 zwischen den Gemeinden Quirla und Möckern mit Bescheid vom 20.09.2011, Az.: 547, genehmigt.
Diese Zweckvereinbarung und ihre Genehmigung werden hiermit amtlich bekannt gemacht.
Hinweis:
Die Zweckvereinbarung über die Aufnahme von Kindern in der Kindertageseinrichtung der Gemeinde Quirla vom 17.04.2008 wurde im Amtsblatt des Saale-Holzland-Kreises Nr. 6/2008 am 30.06.2008 öffentlich bekannt gemacht.
Eisenberg, d. 07.10.2011
Heller
Landrat
im Original gezeichnet und gesiegelt
1. Änderung der Zweckvereinbarung über die Aufnahme von Kindern in den Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Quirla
(Beschluss-Nr. 11/07 des Gemeinderates der Gemeinde Quirla in der Sitzung vom 19.06.2007, Beschluss-Nr. 11/07 des Gemeinderates der Gemeinde Möckern in der Sitzung vom 13.11.2007, genehmigt von der Kommunalaufsicht vom 20.05.2008, veröffentlicht im Amtsblatt des SHK Nr. 06/2008 vom 30.06.2008)
Aufgrund des § 17 Abs. 1 S. 2 4 ThürKitaG vom 16. Dezember 2005 (GVBl. Nr. 17, S. 371), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetzes und anderer Gesetze vom 4. Mai 2010 (GVBl. S 105) schließen
- die Gemeinde Quirla (als aufnehmende Gemeinde)
vertreten durch den Bürgermeister Herrn Simon - und die Gemeinde Möckern (als die abgebende Gemeinde)
vertreten durch den Bürgermeister Herrn Schleßiger
folgende 1. Änderung der Zweckvereinbarung nach den §§ 7 ff. des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. S. 290) in der jeweils gültigen Fassung ab:
Artikel 1
1. In §1 – Aufgaben – Absatz 1 wird „zweiten“ gestrichen und durch „ersten“ ersetzt.
2. In § 5 – Berechnung der ungedeckten Betriebskosten – Absatz 1 wird nach der lfd. Nummer 12 eingefügt:
13 Übernahme der Elternentgelte durch das Jugendamt, die direkt an den Träger der Kindertageseinrichtung gezahlt werden
14 Einnahmen aus der Betriebskostenpauschale bei Wahrnehmung des Wunschund Wahlrechts nach § 18 Abs.6 ThürKitaG
Artikel 2
Die 1. Änderung der Zweckvereinbarung bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde und tritt am Tag nach der amtlichen Bekanntmachung der Zweckvereinbarung und ihrer Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde in Kraft.
Quirla, den 14.07.2011 (aufnehmende Gemeinde),
Simon
Möckern, den 12.07.2011 (abgebende Gemeinde),
Schleßiger
im Original gezeichnet und gesiegelt
Genehmigung der 1. Änderung der Zweckvereinbarung über die Aufnahme von Kindern in der Kindertageseinrichtung der Gemeinde Quirla vom 14.07.2011
hier: Antrag vom 05.09.2011
Die Gemeinde Quirla und die Gemeinde Möckern, jeweils vertreten durch ihre Bürgermeister, haben auf der Grundlage der §§ 7 Abs. 2, 10 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. S. 290) und des § 17 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege als Ausführungsgesetz zum Achten Buch Sozialgesetzbuch Kinderund Jugendhilfe (Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetz ThürKitaG) vom 16. Dezember 2005 (GVBl. S. 371), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2010 (GVBl. S. 105) und der Beschlüsse
- des Gemeinderates der Gemeinde Quirla, Beschluss-Nr.: V./2011/0008 vom 12.07.2011
und - des Gemeinderates der Gemeinde Möckern, Beschluss-Nr.: V./2011/0007 vom 12.07.2011
die 1. Änderung der Zweckvereinbarung über die Aufnahme von Kindern in der Kindertageseinrichtung der Gemeinde Quirla vom 14.07.2011 geschlossen.
Die nach §§ 13 Abs. 2, 11 Abs. 2 ThürKGG erforderliche Genehmigung dieser Zweckvereinbarung wird erteilt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Saale-Holzland-Kreis, Im Schloß, 07607 Eisenberg einzulegen.
Heller
Landrat
im Original gezeichnet und gesiegelt