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Amtsblatt des Saale-Holzland-Kreises · 9. Jahrgang · Ausgabe 01/2012 · 25. Januar 2012 

Amtlicher Teil

Öffentliche Bekanntmachung der Unteren Wasserbehörde

gemäß § 7 Abs. 1 der Sachenrechts-Durchführungsverordnung (SachR-DV) v. 20.12.1994 (BGBl. Teil I Nr. 92 S. 3900)

Durch den Zweckverband zur Wasserversorgung und Abwasserentsorgung der Gemeinden im Thüringer Holzland, Rodaer Straße 47 in 07629 Hermsdorf, wurde für die auf den folgenden Grundstücken in den Gemarkungen Stadtroda, Reinstädt laufenden Leitungen/Anlagen der Antrag auf Erteilung von Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigungen zwecks Eintragung von beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten in das Grundbuch gemäß § 9 Abs. 4 des Grundbuchbereinigungsgesetzes (GBBerG) vom 24.12.1993 (BGBl. Teil I Nr. 70 S. 2192) gestellt:

FlurFlurstückGemarkungGB-BlattInhalt der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit umfasst das Recht zum Betreiben einer / eines
3 875/56Stadtroda 2772 Abwasserleitung
2 23/8 Reinstädt 281–294 Trinkwasserleitung
2 45 Reinstädt 35 Schutzstreifen für Abwasserleitung
2 23/10 Reinstädt 99 Trinkwasserleitung
2 36 Reinstädt 104 Schutzstreifen für Abwasserleitung
1 52 Reinstädt 135 Schutzstreifen für Abwasserleitung
2 34 Reinstädt 217 Trinkwasserleitung
2 23/5 Reinstädt 225 Trinkwasserleitung
1 51 Reinstädt 236 Schutzstreifen für Abwasserleitung
1 56 Reinstädt 248 Schutzstreifen für Abwasserleitung
2 43 Reinstädt 257 Schutzstreifen für Abwasserleitung
2 10 Reinstädt 258 Schutzstreifen für Trinkwasserleitung; Abwasserleitung
1 61 Reinstädt 258 Trinkwasserleitung
2 47 Reinstädt 276 Schutzstreifen für Abwasserleitung
7 11 Reinstädt 298 Schutzstreifen für Trinkwasserleitung
2 23/2 Reinstädt 312 Trinkwasserleitung

Die eingereichten Anträge sowie die beigefügten Unterlagen (Flurkarten mit Leitungsverlauf) können vom 25.01.2012 bis 22.02.2012 während der Sprechzeiten bzw. nach vorheriger Terminvereinbarung im Landratsamt des Saale-Holzland-Kreises, 07607 Eisenberg, Gebäude: Schlossgasse 17, 2. Etage, Raum 201, eingesehen werden. Ansprechpartnerin ist Frau Limacher, Tel. 036691-70311.

Die Untere Wasserbehörde als zuständige Bescheinigungsbehörde erteilt die Leitungsund Anlagenrechtsbescheinigung nach Ablauf der Auslegungsfrist gemäß § 9 Abs. 4 GBBerG in Verbindung mit § 7 Abs. 2 und 4 SachenR-DV.

Durch das Grundbuchamt erfolgt nach Abschluss des Bescheinigungsverfahrens die Eintragung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten im Grundbuch von Amts wegen nach dem Registerverfahrensbeschleunigungsgesetz (RegVBG) vom 20.12.1993 ( BGBl. I Nr. 70 S. 2182 ). Die Eigentümer der oben genannten Grundstücke werden auf ihr Widerspruchsrecht gemäß § 7 Abs. 5 SachenR-DV hingewiesen.

Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 GBBerG i.V.m. § 1 Satz 1 SachenRDV ist von Gesetzes wegen eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit für alle am 3. Oktober 1990 bestehenden Trink- und Abwasserleitungen einschließlich der dazugehörigen Anlagen bereits entstanden.

Die durch Gesetz entstandene beschränkte persönliche Dienstbarkeit dokumentiert nur den Stand bis zum 03. Oktober 1990. Alle danach eingetretenen Veränderungen müssen durch einen zivilrechtlichen Vertrag zwischen dem Verund Entsorgungsunternehmen und dem Grundstückseigentümer geregelt werden.

Da die Dienstbarkeit durch Gesetz bereits entstanden ist, kann ein Widerspruch nicht allein damit begründet werden, dass kein Einverständnis mit der Belastung des Grundbuches erteilt wird. Ein zulässiger Widerspruch kann nur darauf gerichtet sein, dass die von dem antragstellenden Unternehmen dargestellte Leitungsführung nicht richtig ist. Dies bedeutet, dass ein Widerspruch sich nur dagegen richten kann, dass das Grundstück gar nicht von einer Leitung betroffen ist oder in anderer Weise, als vom Unternehmen dargestellt.

Der Widerspruch ist gemäß § 7 Abs. 2 SachenR-DV innerhalb von vier Wochen (Zeitraum der öffentlichen Auslegung) schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Saale-Holzland-Kreis, Im Schloß, 07607 Eisenberg zu erheben. Entsprechende Formulare liegen in der Bescheinigungsbehörde bereit. Bei Vorlage eines Widerspruches wird die Eintragung des Widerspruches durch das Grundbuchamt gemäß § 8 Abs. 2 SachenR-DV im Grundbuch vorgenommen.

Schirmer
Amtsleiter
– Siegel –
Im Original gezeichnet und gesiegelt